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Umgang mit Corona:

 

Die Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder (JFMK) hat beschlossen, dass die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege behutsam und schrittweise und unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation vor Ort in vier Phasen wieder zu öffnen.

Mehr Informationen dazu finden Sie auf den Seiten der Stadt Köln 

https://www.stadt-koeln.de/

Richtlinien und Zusatzvereinbarung während der Coronavirus SARS-CoV-2 Pandemie
im Rahmen der Betreuung in Kindertagespflege

 

Liebe Eltern,
in Kindertagespflege werden vor allem sehr kleine Kinder von einer Kindertagespflegeperson individuell und
liebevoll betreut. Die intensive Beziehung und die Betreuung von kleinen Kindern erfordert körperliche Nähe.
Trösten, Kuscheln und Pflegen geht nicht mit dem Abstand, der derzeit wegen der Ansteckungsgefahr mit
dem Corona-Virus geboten ist.


Daher liegt es in der Verantwortung aller, mit denen die Kindertagespflegeperson in Kontakt steht, dafür zu
sorgen, dass sie selbst gesund bleiben und auch das Virus nicht an die Kindertagespflegeperson
übertragen. Auch die Kinder können das Virus übertragen, sogar wenn sie selbst nicht krank werden.
Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie als verantwortungsvolle Eltern für sich selbst und für ihr Kind auch
im privaten Umfeld auf Hygienemaßnahmen und Kontaktvermeidung achten. Z.B. am Wochenende oder am
Nachmittag nach der Betreuung durch die Kindertagespflegeperson.


Letztlich profitieren alle davon, dass die Kindertagespflegeperson gesund bleibt und die Betreuung Ihres
Kindes und der anderen Kinder verlässlich weiterführen kann.
Die Kindertagespflegeperson wird vielleicht in der nächsten Zeit ungewöhnliche und strenge Regeln
aufstellen, die zu beachten unerlässlich sind.


Die in dieser Zusatzvereinbarung festgehaltenen Richtlinien behalten bis zum schriftlichen Widerruf durch
die Kindertagespflegeperson ihre Gültigkeit. Dies ist insbesondere unter dem Hintergrund, dass die
Betreuung der Kinder systemrelevanter Eltern und somit der Aufrechterhaltung der allgemeinen Infrastruktur
weiterhin gewährleistet werden kann. Durch die konsequente Einhaltung der Regeln wird versucht das
Ansteckungsrisiko auf ein größtmögliches Minimum zu reduzieren.


Der Regelbetrieb, den Sie und die Kinder bis vor der Coronavirus SARS-CoV-2 Pandemie gewohnt waren,
wird sich von einem „neuen“, aus zwingenden Infektionsschutzgründen erforderlichen, Regelbetrieb,
unterscheiden.


Aufgrund des unvorhersehbaren Infektionsgeschehens ist eine Erweiterung oder auch Einschränkung der
Betreuung jederzeit möglich. Wir befinden uns in einem dynamischen Prozess, dessen Auswirkung zum
jetzigen Zeitpunkt nicht vorherbestimmt werden kann.

 

Bitte beachten Sie:
Alle Personen mit Krankheitssymptomen müssen sich der Kindertagespflege/der Kindertagespflegeperson
und dem Außengelände fernhalten. Dies gilt insbesondere für alle im Haushalt des Kindes lebenden
Personen sowie selbstverständlich das zu betreuende Kind selbst, sowie sämtliche seiner Sozialkontakte.
Bringen Sie das Kind nur in die Kindertagespflegestelle, wenn es vollständig gesund ist und keinerlei
Krankheitssymptome zeigt.

 

Nach aktuellem Erkenntnisstand zählen folgende Krankheitssymptome zu den Ausschlusskriterien:
 Schnupfen (auch leichter)
 Niesen
 Husten
 Gliederschmerzen
 Vermehrte Kopfschmerzen
 Gefühl von Abgeschlagenheit oder Erschöpfung
 Erhöhte Herzfrequenz
 Atemnot oder Kurzatmigkeit
 Beeinträchtigung von Geruchs- und/oder Geschmackssinn
 Hautirritationen (Ausschlag, blaue Flecken an den Gliedmaßen)
 Durchfall
 Bauchschmerzen
 Halskratzen/Halsschmerzen
 Fieber ab 38°C in den letzten 48 Stunden oder
 Eine Körpertemperatur ab 37,5°C (insbesondere bei Kindern)


Besonders sehr junge Kinder müssen sich nach der längeren Pause wieder an die Kindertagespflege und
Kindertagespflegeperson gewöhnen. Planen Sie Zeit ein, die das Kind zum Ankommen braucht, vielleicht
sogar eine kleine Eingewöhnungszeit. Sehen Sie gemeinsam mit dem Kind Fotos von der
Kindertagespflegeperson und der Kindertagespflegestelle an.

 

 

(Wieder-)Eingewöhnung
Eine Eingewöhnungsphase darf stattfinden, wenn das Kind einen Betreuungsanspruch hat. Dies gilt auch für
Fälle einer erneuten Eingewöhnung für Kinder, die in den vergangenen Wochen nicht betreut wurden, sofern
dies aus pädagogischen Gründen erforderlich ist. In diesen Fällen darf ein Elternteil, ggf. die Elternteile auch
abwechselnd, die Eingewöhnung begleiten. Dabei ist in besonderem Maße auf Hygienemaßnahmen gemäß
der Fachempfehlung Nr. 15 zu achten. Das Distanzgebot zwischen Kindertagespflegeperson und den Eltern
ist grundsätzlich einzuhalten, Ausnahmen aus pädagogischen Gründen sind auf das zwingend Notwendige
zu beschränken. An dieser Stelle ist die reguläre Eingewöhnung eingeschränkt.

 

Vermeiden Sie im Sinne eines kontinuierlichen Betreuungsangebots weitestgehend eigene Kontakte zu
anderen Personen, halten Sie Abstand und vermeiden Sie alles, was dazu führen kann, sich selbst zu
infizieren oder Überträger des Virus zu werden. Dazu gehören auch Kontakte zu anderen Familien,
gemeinsame Ausflüge oder Begegnungen.

 

Achten Sie bereits beim Betreten des Hauses bzw. auf der Straße darauf, dass Sie und Ihr Kind möglichst
wenige Gegenstände wie z.B. Türklinken berühren. Lassen Sie Ihr Kind in öffentlichen Verkehrsmitteln nichts
anfassen. Nutzen Sie ggf. lieber einen Kinderwagen. Nehmen Sie ihr Kind an die Hand.

 

Gehen Sie nur bis zur Eingangstür und betreten Sie möglichst nicht die Räumlichkeiten der
Kindertagespflegeperson. Falls es doch zwingend erforderlich ist, desinfizieren Sie sich vor dem Betreten
der Räume die eigenen und bestenfalls auch die Hände des Kindes mit einem Tuch und/oder
Desinfektionsmittel (möglichst kein Spray!).

 

Waschen Sie Kuscheltiere oder andere Gegenstände, die unbedingt mitgebracht werden müssen, häufig
und regelmäßig, möglichst bei 60 Grad. Desinfizieren Sie Schnuller regelmäßig in kochendem Wasser oder
einem Sterilisator.

 

 

Verpflegung (Zutreffendes ankreuzen):
( ) das Mitbringen von eigenen Trinkflaschen/Brotdosen und Speisen ist untersagt
( ) aus organisatorischen Gründen, sind die Eltern selbst für die Bereitstellung von Speisen und
Getränken verantwortlich. Es ist zu beachten und dringend erforderlich, dass
Speisen/Brotdosen/Trinkflaschen/portioniertes Mittagessen in einem mikrowellengeeigneten
Behälter mitgebracht werden. Die Eltern verpflichten sich diese immer erst bei mindestens 60°C.
zu waschen, bevor diese wieder in die Kindertagespflege mitgebracht werden.


Lassen Sie das Kind nur so lange in der Kindertagespflegestelle betreuen, wie unbedingt nötig. Je kürzer
die Zeit des Kontaktes ist, umso besser.

 

Verwenden Sie möglichst Baumwollkleidung für das Kind, die bei mindestens 60º C gewaschen wird.
Wechseln Sie Kleidung täglich und bringen Sie reichlich Wechselwäsche mit, damit das Kind auch während
des Tages bei Bedarf frisch angezogen werden kann, wenn die Wäsche eventuell von Speichel durchnässt
ist.

 

Bedenken Sie bitte, dass Sie eventuell mehr Zeit für das Bringen und Abholen des Kindes benötigen, weil
nur ein Kind nach dem anderen gebracht und geholt werden kann und auch Zeit für die Hygienemaßnahmen
nötig ist. Mit der Kindertagespflegeperson vereinbarte Hol- und Bringzeitfenster sind jedoch aus
Infektionsschutzgründen unbedingt einzuhalten.

 

Bei der Übergabe des Kindes muss von den Erwachsenen eine Mund-Nasen-Schutzmaske getragen
werden.
Das kann für das Kind befremdlich sein. Zeigen Sie es vorher dem Kind, damit es Sie auch mit einer
Maske nicht als fremd erlebt. Machen Sie auch deutlich, dass die Kindertagespflegeperson mitunter einen
solchen Mund-Nasen-Schutz tragen wird. Dies ist besonders bei Kindern bis drei Jahre wichtig.

 

Bei der Übergabe des Kindes wird nur das Nötigste besprochen. Längere und ausführlichere Gespräche
können telefonisch nach Terminvereinbarung oder schriftlich erfolgen.

 

Seien Sie stets für die Kindertagespflegeperson telefonisch erreichbar. Falls eines der Kinder in der
Kindertagespflegestelle, die Kindertagespflegeperson selbst oder eines der Familienmitglieder
Krankheitssymptome einer COVID-19-Erkrankung zeigt oder Fieber bekommt, müssen alle Kinder SOFORT
abgeholt werden.

 

Die Kindertagespflegeperson ist angehalten, eine tägliche Dokumentation der Zusammensetzung der
betreuten Kindergruppe(n) zu erstellen (Namen der Kinder und der betreuenden Kindertagespflegeperson).
Bei über den Tag wechselnden Konstellationen müssen alle Zusammensetzungen erfasst und dokumentiert
werden. Die Kindertagespflegeperson stellt sicher, dass die Daten im Bedarfsfall kurzfristig den
Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellt werden können.


Für anspruchsberechtigte Personen, die in einem in der Anlage 2 zur Coronabetreuungsverordnung
benannten Bereich tätig und unabkömmlich sind (§ 3 Absatz 1 Nummer 1), gilt (www.mkffi.de):
Die tatsächlichen Betreuungszeiten sollten in partnerschaftlicher Zusammenarbeit von
Kindertagesbetreuungsangebot und Eltern so vereinbart werden, dass zum einen der notwendige Bedarf
vollständig abgedeckt ist, zum anderen aber auch nicht über diesen zeitlichen Bedarf hinaus betreut wird.
Der tatsächliche Betreuungsumfang richtet sich zunächst nach dem Bedarf zur Wahrnehmung der Tätigkeit.


Wenn es zur Aufrechterhaltung der in der Anlage 2 zur Corona-BetrVO spezifizierten Infrastruktur notwendig
ist, sollte auch eine Betreuung in Randzeiten oder eine Aufstockung des Betreuungsumfangs über den
bestehenden Betreuungsvertrag hinaus ermöglicht werden. Eine Betreuung an Feiertagen und
Wochenenden, die über eine Regelbetreuung hinausgeht, muss nicht vorgehalten werden. Sofern der
Zeitumfang der Tätigkeit geringer ist als der Betreuungsumfang nach dem Betreuungsvertrag, kann von dem
Betreuungsumfang nach unten abgewichen werden. Dies gilt auch, wenn nur ein Elternteil einer Tätigkeit
gemäß Anlage 2 der Corona-BetrVO nachgeht. Hier sollte der andere Elternteil alle Möglichkeiten
ausschöpfen, um den Betreuungsumfang so niedrig wie möglich zu halten. Die Betreuung dient nicht der
Entlastung der Eltern außerhalb der Zeiten der Berufstätigkeit des Elternteils/der Elternteile, die einer
entsprechenden Tätigkeit nachgehen.


Coronabetreuungsverordnung
Besondere Betreuungsbedarfe
(3) Zwingende Voraussetzungen der Entscheidung nach Absatz 2 sind in den Fällen von Absatz
1 Nummer 1:
1. der Nachweis, dass mindestens eine personensorgeberechtigte Person nicht in der Lage ist,
die Betreuung zu übernehmen, weil sie in einem in der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020)
bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu der Verordnung genannten Bereich tätig ist,
2. die Eigenerklärung, dass eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter
Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann, und
3. die schriftliche Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers, dass die Präsenz dieser personensorgeberechtigten
Person am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen Betriebe und
Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab
dem 23. April 2020) zu dieser Verordnung zwingend notwendig ist (Unabkömmlichkeit);
steht die Person nicht in einem Verhältnis abhängiger Beschäftigung (Selbstständige), wird
der vorgenannte Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt.
Für anspruchsberechtigte Alleinerziehende (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 CoronaBetrVO) gilt
(www.mkffi.de):


Der Betreuungsumfang richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf zur Ermöglichung der Erwerbstätigkeit
oder Abschlussprüfung, jedoch nicht über den Umfang gemäß Betreuungsvertrag hinaus. Die besondere
Belastungssituation von anspruchsberechtigten Alleinerziehenden soll im Einzelfall berücksichtigt werden.
So soll zum Beispiel eine Betreuung auch über den unmittelbaren beruflichen Tätigkeitszeitpunkt hinaus
ermöglicht werden, um beispielhaft dringende Einkäufe für das tägliche Leben zu erledigen oder
Arztbesuche wahrzunehmen.


Kinder, die ihr zweites Lebensjahr vollendet haben (www.mkffi.de):
Der Betreuungsumfang soll den pädagogischen Bedarf sicherstellen. Er ist begrenzt durch den vertraglich
vereinbarten zeitlichen Umfang, er darf ohne Auswirkung auf die Weiterfinanzierung geringer sein. Der
Betreuungsumfang soll eingeschränkt werden, wenn und soweit dies erforderlich ist, um bestehende
Betreuungsbedarfe von Eltern in Tätigkeitsbereichen nach Anlage 2 zur Coronabetreuungsverordnung, von
Kindern zur Sicherung des Kindeswohls im Einzelfall oder in besonderen Härtefällen und von erwerbstätigen
Alleinerziehenden und Alleinerziehenden in der Abschlussprüfung einer Schul- oder Hochschulausbildung
sicherzustellen.


Kinder mit Behinderungen oder von einer wesentlichen Behinderung bedrohte Kinder, bei denen
dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde:
Der Betreuungsumfang sollte sich am vertraglich vereinbarten zeitlichen Umfang orientieren. Der
Betreuungsumfang kann eingeschränkt werden, wenn und soweit dies erforderlich und geboten ist.
Entscheidend ist dabei, dass die pädagogischen Bedarfe aller Kinder berücksichtigt und sichergestellt
werden.

 

Bleiben Sie gesund und tun Sie alles dafür, was dazu beiträgt!
Sorgen Sie im Interesse aller Eltern und Kinder dafür, dass auch die Kindertagespflegeperson gesund bleibt!
Anlage Nr.___
zum Betreuungsvertrag vom_________________
Hiermit versichere(n) ich/wir_______________________________________________
Personensorgeberechtigte des Kindes________________________________________,
dass
 wir (Eltern und Kind(er) oder im Haushalt lebende Personen) keine der o. g. Krankheitssymptome
aufweisen und bei Auftreten dieser Symptome bei o.g. Personenkreis unverzüglich unser Kind aus
der Kindertagespflegestelle abholen und privat die Betreuung des Kindes anderweitig
verantwortungsvoll - nach den Empfehlungen des RKI - gewährleisten, bis wir (o.g. Personenkreis)
wieder symptomfrei sind.
 wir auch außerhalb der Betreuungszeiten die aktuell gültigen Hygienemaßnahmen gemäß den
Empfehlungen des RKI (https://www.rki.de/DE/Service/Leichte-Sprache/LeichteSprache_Ratgeber-
Corona-Virus_4.html), sowie der aktuellen der Informationen des Ministerium für Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen befolgen.
 wir wissentlich nicht in Kontakt zu infizierten Personen stehen, es sei denn, dass seit Kontakt mit
infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und o.g. Personenkreis keine Krankheitssymptome
aufweist.
 während einer notwendigen Quarantäne- oder Isolationszeit einer Person aus unserem Haushalt
das Kind nicht an der Notbetreuung teilnehmen darf. Die Betreuung des Kindes ist in dieser Zeit
anderweitig verantwortungsvoll - nach den Empfehlungen des RKI - zu gewährleisten.
 während der Notbetreuung kein Spielzeug von Zuhause mit in die Betreuung gebracht werden darf.
Absprachen über das ggfs. benötigte Übergangsobjekt (Kuscheltier, Schnuffeltuch, etc.) können
VORHER per Schriftverkehr oder telefonisch erfolgen.
Wir haben zur Kenntnis genommen,
dass
 die Übergabe des Kindes vor der Haustüre/Wohnungstüre/im Außenbereich (nicht Zutreffendes bitte
streichen) erfolgt. Die Übergabe findet so kurz wie möglich statt. Aufgrund von notwendigen
Hygienemaßnahmen und um Kontakte zu minimieren, muss die Übergabe der Kinder nach
Rücksprache mit der Kindertagespflegeperson und in Koordination mit allen betreuten Kindern
zeitlich gestaffelt erfolgen. Eine Abweichung ist ohne vorherige Rücksprache nicht zulässig.
 bei der Übergabe des Kindes besteht für Erwachsene Mund-Nasen-Schutz Pflicht.
 Tür- und Angelgespräche beschränken sich auf das Notwendigste.
 die Notbetreuung anspruchsberechtigter Kinder nur in den nachgewiesenen, dringend erforderlichen
Zeiten der Unabkömmlichkeit des Elternteils am Arbeitsplatz zzgl. angemessener Wegezeiten
stattfindet. Diese Zeiten sind bei Bedarf und im Vorfeld abzusprechen.
Tragen Sie zur Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus bei, indem Sie die Kinderzahl in den
Betreuungsgruppen nicht größer machen als unbedingt erforderlich. Beachten Sie auch das mit jedem
zusätzlichen Kontakt außerhalb der Familie steigende Infektionsrisiko für Ihr Kind, Ihre Familie, meiner
Familie und mich besteht.

 

 

Datum Ort_______________________________
Unterschrift der Personensorgeberechtigte(n)__________________________________
Unterschrift Kindertagespflegeperson________________________________________


Diese Richtlinien und Zusatzvereinbarung wurden auf Grundlage und in Anlehnung an die Empfehlungen des
Bundesverbandes für Kindertagespflege e.V. und den Dokumentationen des Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge
und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen erstellt.

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